§1 Name
Die Gemeinde führt den Namen Seelingstädt
§2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel
- Das Wappen der Gemeinde Seelingstädt ist geteilt und halb gespalten und zeigt oben in Schwarz einen wachsenden goldenen, rot bezungten und bewehrten Löwen, unten vorn in Silber ein schrägrechts liegendes grünes Sensenblatt, hinten in Rot ein silbernes Gezähe.
- Die Flagge der Gemeinde ist grün-weiß-rot geteilt und trägt das Gemeindewappen.
- Das Dienstsiegel trägt im oberen Halbbogen die Umschrift Thüringen und im unteren Halbbogen die Umschrift Gemeinde Seelingstädt und zeigt das Wappen der Gemeinde Seelingstädt.
§3 Ortsteile
Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:
- Chursdorf
- Friedmannsdorf
- Seelingstädt
- Zwirtzschen
Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.
§4 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
- Über den Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens entscheidet die Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Ländereck innerhalb von vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags bei der Verwaltungsgemeinschaft Ländereck. Vor einer ablehnenden Zulassungsentscheidung sollen die Vertreter des Bürgerbegehrens angehört werden.
- Der Inhalt der Eintragungslisten ergibt sich bei freier Unterschriftensammlung aus § 17 a Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKO und bei Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten aus § 17 b Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKO. Die Eintragungslisten enthalten zudem Spalten für die Nummerierung der Eintragungen und für die amtlichen Prüfvermerke zu den Eintragungen.
- Die Eintragungen sind innerhalb einer Eintragungsliste fortlaufend zu nummerieren. Die Eintragung kann vom Unterzeichner ohne Angabe von Gründen bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist schriftlich widerrufen werden. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs kommt es auf den Eingang bei der Verwaltungsgemeinschaft Ländereck an. Eintragungen sind ungültig,
a) die bei freier Sammlung von Personen stammen, die am letzten Tag der Sammlungsfrist nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt sind:
b) die Bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten von Personen stammen, die am letzten Tag vor der Auslegungsfrist nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt sind.
c) bei denen die eigenhändige Unterschrift fehlt oder
d) bei denen die eingetragenen Personen wegen undeutlicher Schrift oder unvollständiger Angaben nicht klar zu identifizieren sind.
Doppel- und Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
- Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides kann von den Vertretern des Bürgerbegehrens bis zum Tag vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zurückgenommen werden.
- Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides (Abstimmungsleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Geschäfte einen Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaft Ländereck beauftragen.
- Die amtlichen Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen den Antrag im Wortlaut enthalten und so gestaltet sein, dass der Antrag mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Die Stimme darf nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er den gestellten Antrag mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten will.
- Die Entscheidungen im Zusammenhang mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ergehen kostenfrei.
§5 Einwohnerversammlung
- Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
- Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.
- Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
§6 Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§7 Bürgermeister
Der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig.
§8 Beigeordnete
Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.
§9 Ausschüsse
- Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.
- Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
- Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.
§10 Ehrenbezeichnungen
- Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
- Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
- Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,
- Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,
- Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied,
sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“.
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
- Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
- Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
- Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§11 Entschädigungen
- Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 26 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
- Mitglieder des Gemeinderats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
- Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
- Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderats sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Kommunalwahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 21 Euro.
- Für die Führung des Vorsitzes in einer Ausschuss-Sitzung erhält der Vorsitzende, im Vertretungsfall der stellvertretende Vorsitzende ein zusätzliches Sitzungsgeld von 14 Euro.
- Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
- der ehrenamtliche Bürgermeister von 1120 Euro,
- der ehrenamtliche Erste Beigeordnete von 280 Euro.
§12 Öffentliche Bekanntmachungen
- Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im „Amtsblatt“ der Verwaltungsgemeinschaft „Ländereck“.
Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
- Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:
1. am Weg zum Schullandheim in Seelingstädt,
2. vor der Verwaltungsgemeinschaft Ronneburger Straße 68a,
3. am Containerplatz in Chursdorf,
4. am Haus Nr. 15 in Zwirtzschen
5. am Feuerwehrgerätehaus in Friedmannsdorf
- Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln nach § 12 Abs. 2.
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
- Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
§13 Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.
§14 Sprachform, Inkrafttreten
- Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
- Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.12.2004 außer Kraft.
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